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Wichtige Informationen zu Ihrer Rechnung, zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie zur Erstattung durch Ihre Private Krankenversicherung (PKV) bzw. Beihilfestelle
Unsere Behandlung ist abgeschlossen und Sie erhalten heute die zugeordnete Rechnung (Liquidation). Die von uns durchgeführten Leistungen werden nach der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) und nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnet. Die Liquidation orientiert sich nach der Auslegung der GOZ der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK). Selbstverständlich gibt es eine Vielzahl möglicher Versicherungsverträge der Privaten Krankenversicherungen, an denen sich die jeweilige Erstattung zu orientieren hat. Ferner gibt es unterschiedliche, sich stets ändernde Beihilfevorschriften. Von daher ist es uns nicht möglich, etwaige Erstattungskürzungen mit Ihnen im Vorfeld zu besprechen. Um Ihnen dennoch Liquidation und Erstattung durchschaubarer zu machen und Ihnen bei der Erstattung behilflich zu sein, seien einige für Sie wichtige Details zusammengefasst:
- Die von uns durchgeführten Maßnahmen waren prinzipiell zahnmedizinisch notwendig, andernfalls wären es Wunschbehandlungen (§ 1 Abs. 2 GOZ) bzw. Verlangensleistungen (§ 2, Abs. 3 GOZ), die mit Ihnen vorher vereinbart worden und als solche in der Liquidation gekennzeichnet worden wären.
- Die GOZ ist in der Bewertung der Leistungen seit 1988 unverändert, d.h. der Punktwert beträgt auch in der sog. „neuen“ GOZ 2012 unverändert 11 Pfennige = 5,62421 Cent. Ca. 70 % der Leistungen in der GOZ 2012 haben dieselbe Punktzahl wie in der GOZ’88; praktisch alle modernen bzw. minimalinvasiven Leistungen (z.B. Dentinadhäsive Rekonstruktion, Knochenersatz, Membrantechnik, Messung der Unterkieferbewegungen) wurden hinsichtlich der Punktzahl stark abgewertet oder hinsichtlich der Bestimmungen massiv eingeschränkt; nur wenige Leistungen (Inlay, Krone, Brücke) wurden in der Punktzahl angehoben. Fazit: Eine Vielzahl von Leistungen ergibt im 2,3-fachen, ja sogar oft im 3,5-fachen Steigerungsfaktor ein niedrigeres Honorar als das Honorar, das die Gesetzliche Krankenversicherung beim Hartz-IV-Empfänger für dieselbe Leistung bezahlt.
- Da wir Ihnen die „Zahnmedizin von heute“ anbieten, wird der immer besseren und innovativeren Leistungserbringung (und damit verbunden erhöhter Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad, besondere Umstände) durch die einzige Variable, dem Steigerungsfaktor, Rechnung getragen. Dies entspricht dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2004. Besondere Präzision erfordert immer häufiger eine abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ, die wir vor der Behandlung ggf. getroffen haben.
- Nicht in der GOZ 2012 enthaltene, jedoch medizinisch notwendige Leistungen werden nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet und müssen nach individuellem Versicherungsvertrag erstattet werden.
- Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen erfolgt nach § 9 der GOZ. Die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten werden berechnet. Berechnungsgrundlage ist meist die BEB-Liste ( Bundeseinheitliche Benennungsliste). Manche private Krankenversicherungen versuchen, als Erstattungskriterium für die zahntechnischen Leistungen die Laborpreise der gesetzlichen Krankenversicherung (BEL - Liste) oder „hauseigene“ Laborpreislisten heranzuziehen. Derartige Vorgehensweisen müssen im individuellen Versicherungsvertrag rechtswirksam vereinbart sein, ansonsten sind solche Erstattungskürzungen rechtlich nicht haltbar.
- Erstattungskürzungen müssen aus dem Versicherungsvertrag oder aus einer rechtswirksamen Mitteilung des Versicherers hervorgehen. Falls Sie die Entscheidung Ihrer Versicherung bzw. Beihilfestelle nicht akzeptieren wollen, steht nur Ihnen der Rechtsweg offen. Wir können Ihnen ggf. hierfür Argumentationshilfen liefern.
- Eine Ausrichtung der durchzuführenden zahnärztlichen Behandlung an Erstattungskriterien Ihrer Versicherung bzw. Beihilfe ist aus fachlichen und ethischen Gründen nicht möglich.
Differenzbeträge zwischen Liquidation und Erstattung durch Beihilfe oder Private Krankenversicherung (PKV) sind vom Versicherten bzw. Patienten selbst zu tragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Erstattung durch Ihre PKV Sie nicht von der gesamten Begleichung der Liquidation innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels entbindet